und ging nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestands ohnehin erforderlich ist. Der Beschuldigte handelte aus monetären bzw. egoistischen Beweggründen. Solche sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent, weshalb sie ohne Auswirkung auf die Strafzumessung bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Es ist nicht erkennbar, dass die Freiheit des Beschuldigten, sich an die Rechtsordnung zu halten, eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere ist weder ersichtlich noch belegt, dass er aus einer finanziellen Not heraus gehandelt hätte.