Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei Vermögensdelikten hängt das Ausmass der Rechtsgutverletzung vom Deliktsbetrag ab. Dieser stellt zwar einen wichtigen Gesichtspunkt dar im Rahmen der Strafzumessung, daneben spielen aber auch andere Kriterien eine Rolle (Urteil 6B_1001/2021 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021, E. 1.2.2). Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag fast Fr. 2'500.00, was rund 8 mal über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB liegt. Der Deliktsbetrag entspricht etwas mehr als einem