Beim Strafrahmen für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1 mit Hinweis). Sind die abstrakten Strafandrohungen gleich, ist von der konkret am schwersten wiegenden Tat auszugehen. 4.5. Vorliegend handelt es sich beim Diebstahl aufgrund des oberen Strafrahmens um das schwerste Delikt. Wegen der höheren Deliktssumme wiegt der Diebstahl vom 23. April 2021 schwerer als derjenige vom 19. März 2021, zumal das Vorgehen vergleichbar war. Somit ist für den Diebstahl vom 23. April 2021 eine Einsatzstrafe festzulegen.