In einem zweiten Schritt ist die so festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Taten, für die eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, sowie unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenshöhenden und verschuldensmindernden Umstände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen und eine Gesamtstrafe auszufällen (zur Methodik siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).