4.4. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat unter Einbezug der verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die so festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Taten, für die eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, sowie unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenshöhenden und verschuldensmindernden Umstände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.