Zwar weist der Beschuldigte Vorstrafen wegen einer Steuerhinterziehung und einer groben Verkehrsregelverletzung auf (UA act. 66), die mit einer Busse bzw. einer bedingten Geldstrafe in Kombination mit einer Busse sanktioniert wurden. Die Steuerhinterziehung betrifft jedoch eine Übertretung und liegt vergleichsweise weit zurück und die mit einer Busse kombinierte bedingte Geldstrafe für das Verkehrsdelikt lässt für sich allein nicht den Schluss zu, der Beschuldigte zeige sich von einer (bedingten oder unbedingten) Geldstrafe generell unbeeindruckt bzw. diese Sanktionsart sei unter den konkreten Umständen nicht zweckmässig.