Es besteht auch kein (ausreichender) Anlass, aus spezialpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Zwar weist der Beschuldigte Vorstrafen wegen einer Steuerhinterziehung und einer groben Verkehrsregelverletzung auf (UA act. 66), die mit einer Busse bzw. einer bedingten Geldstrafe in Kombination mit einer Busse sanktioniert wurden.