4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).