Unter diesen Umständen durfte sich der Beschuldigte nach dem eingangs Gesagten nicht auf die blosse Angabe von C. verlassen, wonach er über einen Führerausweis verfüge. Der Beschuldigte hätte vielmehr Einsicht in den Führerausweis von C. nehmen - 12 - müssen, bevor er diesem das Fahrzeug überliess. Das hat der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht getan, weshalb ihm auch in dieser Konstellation das fahrlässige Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweises vorzuwerfen wäre. Der Beschuldigte ist deshalb in Gutheissung der Anschlussberufung des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Führerausweis schuldig zu sprechen.