Selbst wenn es sich bei C. nicht um einen Mitarbeiter des Beschuldigten gehandelt hätte, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschuldigte und C. waren weder verwandt, noch gibt es Hinweise auf eine besonders vertrauensvolle Beziehung zwischen ihnen. So sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, C. sei sein Mieter gewesen und er sei nicht mit ihm befreundet gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Unter diesen Umständen durfte sich der Beschuldigte nach dem eingangs Gesagten nicht auf die blosse Angabe von C. verlassen, wonach er über einen Führerausweis verfüge.