Damit erscheint hinreichend belegt, dass es sich bei C. um einen Mitarbeiter des Beschuldigten handelte. Auf eine erneute Einvernahme von C. kann folglich verzichtet werden. In seiner Eigenschaft als Arbeitgeber hätte der Beschuldigte den Führerausweis seines Mitarbeiters nach dem eingangs Gesagten einsehen müssen. Er durfte sich nicht auf die Angabe in der Bewerbung verlassen, wonach dieser einen Führerausweis besitzt. Dass der Beschuldigte mit der N. GmbH einen Arbeitsvertrag hatte und von dieser Firma Lohn bezog, schliesst nicht aus, dass er auch für den Beschuldigten gearbeitet hat.