3.2.3.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei C. um einen Mitarbeiter des Beschuldigten handelte. Hierfür sprechen die insofern übereinstimmenden Erstaussagen von C. und dem Beschuldigten. Erstaussagen sind im Allgemeinen verlässlicher als spätere Depositionen, die häufig von taktischen Überlegungen geprägt sind. Es ist zudem abwegig anzunehmen, die von C. gewählte Bezeichnung des Beschuldigten als sein "Chef" habe auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung und nicht auf das Arbeitsverhältnis Bezug genommen. Damit erscheint hinreichend belegt, dass es sich bei C. um einen Mitarbeiter des Beschuldigten handelte.