ausgesagt, C. habe sich bei ihm beworben, gab der Beschuldigte an, er habe diesen im Januar (2021) lediglich der Baufirma N. vermittelt (GA act. 95). Während des Berufungsverfahrens reichte der Beschuldigte zudem einen Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2020 ein zwischen der N. GmbH als Arbeitgeberin und C. sowie eine Lohnabrechnung der N. GmbH per Januar 2021 betreffend C.. An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, er kenne C. durch eine deutsche Gerüstbaufirma, die bei ihm ein Gerüst gebaut habe und bei der C. angestellt gewesen sei. C. sei bei dieser Firma ausgestiegen und habe ein Zimmer gesucht, weshalb er ihm ein Zimmer in seinem Hotel in R. vermietet habe.