Im Widerspruch zu den Erstaussagen des Beschuldigten sowie den Angaben von C. anlässlich der Befragungen vom 19. April 2021 gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, C. habe nicht für ihn, sondern für die Firma N. gearbeitet Er (der Beschuldigte) habe C. dieser Firma vorgestellt. Er (der Beschuldigte) sei Eigentümer des Gebäudes, in dem die Firma N. ihr Unternehmen habe. C. wohne dort im Hotel (GA act. 95). Auf den Vorhalt, C. habe ihn als sein "Chef" bezeichnet, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei "Chef von der Wohnung, nicht Chef von der Arbeit" (GA act. 95). Auf den weiteren Vorhalt, er habe - 11 -