Das habe dieser auch so in die Bewerbung geschrieben. Er (der Beschuldigte) habe keine Einsicht in den Führerausweis verlangt, weil er davon ausgegangen sei, dass C. die Wahrheit sage. Auf die Frage, seit wann C. für ihn arbeite, antwortete der Beschuldigte, dieser sei seit Januar 2021 bei ihm angestellt (UA act. 189). Im Widerspruch zu den Erstaussagen des Beschuldigten sowie den Angaben von C. anlässlich der Befragungen vom 19. April 2021 gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, C. habe nicht für ihn, sondern für die Firma N. gearbeitet Er (der Beschuldigte) habe C. dieser Firma vorgestellt.