3.2.3.2. Auf die Frage, weshalb er an jenem Tag trotz Führerausweisentzug gefahren sei, gab C. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2021 an, er habe keinen Fahrer organisieren können. Sein Chef, Herr A., habe nicht gewusst, dass er keinen Führerausweis habe. Dieser habe nicht nachgefragt; er (C.) habe aber damals in der Bewerbung angegeben, dass er einen Führerausweis besitze (UA act. 184). Unter gleichem Datum wurde auch der Beschuldigte polizeilich einvernommen. Er erklärte zu Protokoll, C. habe ihm gesagt, dass er einen Führerausweis habe. Das habe dieser auch so in die Bewerbung geschrieben.