Dasselbe gilt für den Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer das Geschäftsauto überlässt (vgl. Busmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 70 zu Art. 95 SVG; Giger, SVG Kommentar, 2022, N 9 zu Art. 95 SVG), wobei bei Angestellten eine einmalige Kontrolle des Führerausweises vor der ersten Fahrt grundsätzlich genügen dürfte; bei späteren Fahrten muss der Führerausweis nur kontrolliert werden, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass dem betreffenden Angestellten der Ausweis entzogen worden sein könnte (Urteil SB190381 des Obergerichts Zürich vom 21. November 2019 E. 3.4; Giger, a.a.O., N 9 zu Art. 95 SVG).