Gemäss polizeilicher Feststellung besass C. zu jenem Zeitpunkt keinen Führerausweis (UA act. 184) und C. gestand in seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2021 ein, ohne Führerausweis gefahren zu sein (UA act. 184 f.). Die - 10 - anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals geäusserte Behauptung, C. sei am 19. April 2021 fahrberechtigt gewesen, erscheint folglich ebenfalls unglaubhaft. Damit hat der Beschuldigte Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in objektiver Hinsicht erfüllt.