Hätte jedoch C. das Fahrzeug ohne Erlaubnis an sich genommen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies schon im Rahmen der Erstbefragung vom 19. April 2021 so ausgesagt hätte. Das war nicht der Fall, weshalb diese Behauptung als nachgeschoben und unglaubhaft erscheint. Abzustellen ist mithin auf die Erstaussage des Beschuldigten, wonach er C. am 19. April 2021 das fragliche Fahrzeug überlassen habe, zumal diese Angabe zeitnah erfolgte und noch nicht prozesstaktisch motiviert gewesen sein dürfte. Gemäss polizeilicher Feststellung besass C.