Auf die Frage, wo er C. das Fahrzeug übergeben habe, entgegnete der Beschuldigte, dies sei am 19. April 2021, um ca. 07.30 Uhr, in R. gewesen (UA act. 189). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sowie der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte hingegen geltend, C. habe das Fahrzeug genommen ohne ihn zu fragen bzw. den Schlüssel des Fahrzeugs selbst von der Rezeption des Hotels des Beschuldigten genommen (GA act. 94; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Hätte jedoch C. das Fahrzeug ohne Erlaubnis an sich genommen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies schon im Rahmen der Erstbefragung vom 19. April 2021 so ausgesagt hätte.