Die Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen in ihrer Anschlussberufungsbegründung auf den Standpunkt, ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter das Geschäftsfahrzeug überlasse, sei verpflichtet, den Führerausweis vorgängig einzusehen. Indem der Beschuldigte dies unterlasse habe, habe er sich strafbar gemacht (Anschlussberufungsbegründung, Ziff. 3.2). 3.2. 3.2.1. Wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Führerausweis nicht hat, wird nach Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.