verfügt habe. Die Vorinstanz nahm zwar an, dass es sich bei C. entgegen den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung durchaus um dessen Mitarbeiter gehandelt habe, hielt aber dafür, es sei nach den sozialen Regeln nicht üblich, nach dem Führerausweis zu fragen, wenn ein Mitarbeiter in der Bewerbung angebe, über einen solchen zu verfügen. Anders würde es sich allenfalls verhalten, wenn gegenteilige Anhaltspunkte vorlägen oder wenn eine Arbeitstätigkeit eine spezifische Fahrberechtigung erforderte oder die Kernaufgabe des Mitarbeiters in der Ausführung von Transporten bestünde (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.2).