Strafbefreiungsgrund handelt und selbst bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für ein fehlendes Strafbedürfnis kein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erfolgen würde (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht fällt vorliegend aufgrund der nicht mehr geringfügigen Deliktssumme und der mehrfachen Tatbegehung ausser Betracht. 3. 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf frei, er habe seinem Mitarbeiter C. am 19. April 2021 den Firmenpersonenwagen VW Golf, BE […], überlassen, obwohl C. nicht über den erforderlichen Führerausweis -9-