2.5. Der Beschuldigte hat somit der Firma M. AG am 19. März 2021 und am 23. April 2021 diverse Verkaufsgegenstände weggenommen, um sich diese anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Seine gegenteiligen Behauptungen (UA act. 158 und GA act. 96 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.) vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Er hat sich damit des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Es kann insofern auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit der Beschuldigte einen Freispruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB beantragt, übersieht er, dass es sich bei Art. 52 StGB um einen