Der Beschuldigte nahm somit der Firma M. AG bewegliche Sachen zur Aneignung weg, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Zu keinem anderen Ergebnis führt im Übrigen der Umstand, dass der Zahlungsvorgang an der Kasse nur teilweise aufgezeichnet wurde, behauptet doch der Beschuldigte nicht, er habe der Kassiererin auch die Ware im Zwischenboden gezeigt. Das würde denn auch seiner Aussage widersprechen, wonach er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sich dort Ware befand. Es ist selbstredend auch nicht Aufgabe des Verkaufspersonals, beim Zahlungsvorgang nach versteckter Ware zu suchen.