sind. Unbehelflich ist auch sein Einwand, die Ware sei möglicherweise in den Zwischenboden gefallen, als er den Karton herausgenommen habe. Der Karton befand sich schon im Fahrzeug, als er dieses mit den Artikeln aus dem Baumarkt belud und verblieb auch dort bis zur Kasse. Im Übrigen hätte dem Beschuldigten auch angesichts der Höhe der Rechnung auffallen müssen, dass die Kassiererin nicht alle Gegenstände erfasst hat, stand doch der Rechnungsbetrag von Fr. 400.00 bis Fr. 500.00 (UA act. 215) in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Gesamtwert der ins Fahrzeug eingeladenen Ware von rund Fr. 3'000.00.