Der Beschuldigte gab an der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2021 zu Protokoll, er habe die entsprechenden Gegenstände zwar im Kofferraum verstaut, aber nicht absichtlich dort versteckt. Vermutlich sei die Ware in den Zwischenraum gefallen, als er den Karton herausgenommen habe (UA act. 208). An dieser Sachdarstellung hielt er auch vor Vorinstanz fest, wobei er anfügte, der Kofferraumboden sei auf der Seite, an dem man ihn halte, gebrochen, weshalb die Ware möglicherweise dort hinuntergefallen sei (GA act. 93). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.).