versteckt noch die Absicht gehabt, Gegenstände nicht bezahlen zu müssen, weshalb weder der subjektive noch der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt sei. Zudem macht er geltend, aufgrund der Desinteresseerklärung der M. AG, der geringfügigen Schuld und der infolge nachträglicher Bezahlung der Waren nicht bestehenden Tatfolgen habe gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB ein Freispruch zu erfolgen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 ff.; Berufungsbegründung).