1. Angefochten sind der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls sowie der vorinstanzliche Freispruch vom Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis betreffend C.. Die übrigen Freisprüche blieben unangefochten und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).