2.3. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung. Mit Anschlussberufungsantwort vom 27. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 9. März 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Einvernahme von C.. Am 28. März 2023 reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2020 ein zwischen der N. GmbH als Arbeitgeberin und C. sowie eine Lohnabrechnung der N. GmbH per Januar 2021 betreffend C.. Gleichzeitig schloss er sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Befragung von C. an.