Er sei vielmehr ohne Bezahlung dieser Gegenstände aus der Drive-in-Halle gefahren. Zuvor habe der Beschuldigte seinen Sohn, B., durch die Drive-in-Halle an die Kasse fahren lassen, obwohl dieser nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt habe (Sachverhalt 3). Sodann habe der Beschuldigte am 19. April 2021 seinem Mitarbeiter C. den Firmenpersonenwagen VW Golf, BE […], überlassen, damit dieser zu einer polizeilichen Einvernahme in Zofingen habe fahren können, obschon der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit habe wissen können, dass C. nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt habe (Sachverhalt 2). -3-