Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.4 (ST.2022.66; StA.2021.2638) Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1964, von Basel, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michele Naef, […] Gegenstand Mehrfacher Diebstahl, Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Führerausweis -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm den Beschuldigten wegen Parkierens auf dem Radstreifen und auf dem Trottoir unter Nichteinhaltung eines mindestens 1.5 m breiten Raumes sowie der ungenügenden Aufmerksamkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 8. Februar 2021 eine Kollision mit einem Lastwagen verursacht zu haben, indem er die Türe seines auf dem Radstreifen bzw. dem Trottoir parkierten Teslas geöffnet habe, obwohl sich ein Lastwagen genähert habe. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach den Beschuldigten ferner mit Strafbefehl vom 2. Februar 2022 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde in diesem Zusammenhang zunächst vorgeworfen, am 19. März 2021 in der [Drive-in-Halle] der M. Filiale in Q. Elektroartikel im Mindestwert von Fr. 1'103.60 entweder im Innern einer blauen Elektrowellrohrrolle oder unter dem Doppelboden seines Teslas verstaut und zusammen mit seinem Sohn den Kofferraum mit Zementsäcken und anderen Gegenständen beladen zu haben. An der Kasse habe der Beschuldigte die in der Elektrowellrohrrolle oder unter dem Doppelboden verstauten Gegenstände nicht vorgezeigt. Er sei vielmehr ohne Bezahlung dieser Gegenstände aus der Drive-in-Halle gefahren. Zuvor habe der Beschuldigte seinen Sohn, B., durch die Drive-in-Halle an die Kasse fahren lassen, obwohl dieser nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt habe (Sachverhalt 3). Sodann habe der Beschuldigte am 19. April 2021 seinem Mitarbeiter C. den Firmenpersonenwagen VW Golf, BE […], überlassen, damit dieser zu einer polizeilichen Einvernahme in Zofingen habe fahren können, obschon der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit habe wissen können, dass C. nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt habe (Sachverhalt 2). -3- Schliesslich habe der Beschuldigte am 23. April 2021 in der [Drive-in-Halle] der M. Filiale in Q. wiederum verschiedene Elektroartikel mit einem Gesamtwert von Fr. 2'488.60 unter dem Doppelboden seines Teslas X100 verstaut, den Doppelboden mit Zementsäcken und übrigem Material überdeckt und nur diese sichtbaren Verkaufsartikel an der Kasse bezahlt. Der Beschuldigte sei ausserdem trotz des entzogenen Führerausweises mit dem Tesla in der Halle und von dieser aus auf den Parkplatz vor der M.-Filiale gefahren (Sachverhalt 1). 1.3. Nachdem der Beschuldigte gegen beide Strafbefehle Einsprache erhoben hatte, vereinigte die Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren und überwies die Strafbefehle zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Zofingen. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach den Beschuldigen mit Urteil vom 13. Oktober 2022 frei von den Vorwürfen der Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis. Der Beschuldigte wurde dagegen des mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 3 Jahre, bestraft. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Dezember 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet. Stattdessen wurde die entsprechende Probezeit um 1.5 Jahre verlängert. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Mit Anschlussberufungs- erklärung vom 9. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Führerausweis, begangen am 19. April 2021 durch Überlassen des Firmenwagens VW Golf an C.. Der Beschuldigte sei neu mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 180.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.2. Die Staatanwaltschaft reichte am 16. Januar 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. Der Beschuldigte reichte am 6. Februar 2023 eine vorgängige schriftliche Berufungsbegründung ein. -4- 2.3. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung. Mit Anschluss- berufungsantwort vom 27. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 9. März 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Einvernahme von C.. Am 28. März 2023 reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2020 ein zwischen der N. GmbH als Arbeitgeberin und C. sowie eine Lohnabrechnung der N. GmbH per Januar 2021 betreffend C.. Gleichzeitig schloss er sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Befragung von C. an. 2.4. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2023 entsprochen und Amtsberichte über die N. GmbH beim Handelsregister und beim Konkursamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingeholt. Die entsprechenden Berichte gingen am 19. Juni 2023 bzw. am 20. Juni 2023 ein. 2.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 27. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten sind der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls sowie der vorinstanzliche Freispruch vom Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis betreffend C.. Die übrigen Freisprüche blieben unangefochten und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des mehrfachen Diebstahls schuldig. Sie hielt es für erstellt, dass der Beschuldigte am 19. März 2021 und am 23. April 2021 Elektroartikel in einer Elektrowellrohrrolle oder unter dem Doppelboden (19. März 2021) bzw. unter dem Doppelboden (23. April 2021) seines Teslas verstaut, diese Gegenstände an der Kasse nicht vorgezeigt und die Drive-in-Halle ohne Bezahlung dieser Artikel verlassen hat. 2.2. Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz eine falsche Würdigung der Videoaufnahmen und der Aussagen vor. Er habe weder Gegenstände -5- versteckt noch die Absicht gehabt, Gegenstände nicht bezahlen zu müssen, weshalb weder der subjektive noch der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt sei. Zudem macht er geltend, aufgrund der Desinteresse- erklärung der M. AG, der geringfügigen Schuld und der infolge nachträglicher Bezahlung der Waren nicht bestehenden Tatfolgen habe gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB ein Freispruch zu erfolgen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 ff.; Berufungsbegründung). 2.3. Vorfall vom 23. April 2021 2.3.1. Der Beschuldigte wurde am 23. April 2021 durch den Sicherheitsdienst der Firma M. auf dem Parkplatz vor der Drive-in-Halle angehalten, nachdem er das Verkaufsgeschäft ohne vollständige Bezahlung der von ihm im Fahrzeug mitgeführten Artikel verlassen hatte. In der Folge fand man im Zwischenboden unter dem Kofferraum nicht bezahlte Ware im Wert von Fr. 2'488.60 (UA act. 193 f. und 207). Der Beschuldigte gab an der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2021 zu Protokoll, er habe die entsprechenden Gegenstände zwar im Kofferraum verstaut, aber nicht absichtlich dort versteckt. Vermutlich sei die Ware in den Zwischenraum gefallen, als er den Karton herausgenommen habe (UA act. 208). An dieser Sachdarstellung hielt er auch vor Vorinstanz fest, wobei er anfügte, der Kofferraumboden sei auf der Seite, an dem man ihn halte, gebrochen, weshalb die Ware möglicherweise dort hinuntergefallen sei (GA act. 93). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). 2.3.2. Auf der Aufnahme der Überwachungskamera ist zu sehen, wie der Beschuldigte, sein Kollege und sein Sohn am 23. April 2021 um ca. 15:25 Uhr mit dem Tesla in der Drive-in-Halle eintreffen (UA act. 197, 152919.dav). Während der Kollege des Beschuldigten den Tesla ab 15:26:56 nochmals umparkiert, holt der Beschuldigte einige Dämmplatten und verstaut diese anschliessend im Kofferraum (15:29:10). Der Kollege und der Sohn des Beschuldigten verlassen die Drive-in-Halle um 15:30:10 in Richtung Baumarkt. Um 15:39:06 holt der Beschuldigte einen Karton, den er im Kofferraum des Teslas auslegt. Anschliessend verlässt auch der Beschuldigte die Drive-in-Halle um 15:40:15 in Richtung Baumarkt. Um 15:55:17 (UA act. 197, 160003.dav) kehrt der Beschuldigte mit einem beladenen Einkaufswagen zu seinem Tesla in die Drive-in-Halle zurück. Er öffnet den Kofferraumdeckel und deponiert einige Artikel im Kofferraum, darunter zwei Kartonschachteln. Zunächst befreit der Beschuldigte eine der Kartonschachteln von anderen Gegenständen und nimmt sie vor seinen Körper, auf der kameraabgewandten Seite. Um 15:56:33 hebt der Beschuldigte den dunklen Kofferraumboden mehrfach an und senkt ihn jeweils wieder. Die Kartonschachtel ist derweil nicht zu sehen, weil sich der Körper des Beschuldigten in der Sichtachse befindet. In diesem Moment -6- muss der Beschuldigte die erste Kartonschachtel im Zwischenboden verstaut haben und zwar dergestalt, dass der Kofferraumboden um 15:56:42 zunächst in einer halboffenen Stellung verharrt. In der Folge ergreift der Beschuldigte die zweite Kartonschachtel samt den darauf befindlichen Elektroartikeln und nimmt sie vor seinen Körper auf der von der Videoüberwachungskamera abgewandten Seite. Ab 15:56:49 hebt der Beschuldigte den dunklen Kofferraumboden weiter an und deponiert die zweite Kartonschachtel gezielt im Zwischenraum, was seine rechte Hand, die unter die Kofferraumabdeckung greift, unterstreicht. In der Folge versucht der Beschuldigte den Kofferraumboden mehrfach zu senken, was ihm jedoch vorerst nicht gelingt. Um 15:56:58 greift der Beschuldigte die sich unter dem Kofferraumboden befindliche Kartonschachtel und schiebt sie zur Seite. Seine Handbewegungen lassen zudem darauf schliessen, dass er gezielt Gegenstände unter dem Kofferraumboden im Zwischenraum verteilt, damit sich die Abdeckung wieder vollständig senken lässt. Das gelingt ihm schliesslich um 15:57:09. Anschliessend schichtet der Beschuldigte die übrigen, weniger teuren Gegenstände (namentlich Steckdeckel und Installationsdosen) im Kofferraum um und verstaut die übrigen, noch im Einkaufswagen verbliebenen Gegenstände im Kofferraum. Um 15:58:20 hebt der Beschuldigte die Kofferraumabdeckung nochmals kurz an und greift mit der Hand nochmals darunter. Anschliessend beginnt er den Kofferraum mit Zementsäcken zu beladen, wobei sein Sohn und der Kollege des Beschuldigten hinzutreten und Elektrowellrohrrollen im Kofferraum deponieren. Der Beschuldigte und sein Sohn begeben sich alsdann in den Tesla und fahren bis zur Kasse, wo sie ab 16:03:48 abgefertigt werden. Der Zahlungsvorgang wird im Video nur teilweise erfasst. Zwischen 16:04:21 und 16:07:52 ist die Aufnahme unterbrochen. Um 16:08:59 hebt sich die Schranke und der Beschuldigte und sein Sohn fahren aus der Drive-in-Halle. Die Videoaufnahmen entlarven den Beschuldigten der Lüge. Sie belegen zweifelsfrei, dass er zwei Kartonschachteln und weitere lose Einkaufsartikel gezielt unter dem Kofferraumboden verstaut hat. Angesichts der Aufnahmen kann keine Rede davon sein, dass die Artikel aus Versehen in den Zwischenraum gefallen sind. Insbesondere sind die beiden Kartonschachteln viel zu sperrig, um versehentlich unter den Kofferraumboden zu fallen. Der Kofferraumboden konnte zudem weder am 23. April 2021 noch am 19. März 2021 (dazu sogleich) grossflächige Schäden aufgewiesen haben, liess er sich doch jeweils problemlos mit mehreren schweren Zementsäcken belasten. Die Videoaufnahmen zeigen überdies, dass der Beschuldigte die Ware unter dem Kofferraumboden gezielt verteilt hat, damit er diesen wieder vollständig absenken konnte. Es erscheint schliesslich auch realitätsfremd anzunehmen, dass dem Beschuldigten am 19. März 2021 (dazu sogleich) und am 23. April 2021 zweimal dasselbe Missgeschick unterlaufen ist mit der Folge, dass beide Male die vergleichsweise teuren Artikel in den Zwischenboden gefallen -7- sind. Unbehelflich ist auch sein Einwand, die Ware sei möglicherweise in den Zwischenboden gefallen, als er den Karton herausgenommen habe. Der Karton befand sich schon im Fahrzeug, als er dieses mit den Artikeln aus dem Baumarkt belud und verblieb auch dort bis zur Kasse. Im Übrigen hätte dem Beschuldigten auch angesichts der Höhe der Rechnung auffallen müssen, dass die Kassiererin nicht alle Gegenstände erfasst hat, stand doch der Rechnungsbetrag von Fr. 400.00 bis Fr. 500.00 (UA act. 215) in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Gesamtwert der ins Fahrzeug eingeladenen Ware von rund Fr. 3'000.00. Der Beschuldigte nahm somit der Firma M. AG bewegliche Sachen zur Aneignung weg, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Zu keinem anderen Ergebnis führt im Übrigen der Umstand, dass der Zahlungsvorgang an der Kasse nur teilweise aufgezeichnet wurde, behauptet doch der Beschuldigte nicht, er habe der Kassiererin auch die Ware im Zwischenboden gezeigt. Das würde denn auch seiner Aussage widersprechen, wonach er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sich dort Ware befand. Es ist selbstredend auch nicht Aufgabe des Verkaufspersonals, beim Zahlungsvorgang nach versteckter Ware zu suchen. 2.4. Vorfall vom 19. März 2021 2.4.1. Auf der Videoaufnahme vom 19. März 2021 ist zu erkennen, wie der Beschuldigte ab 19:45:06 (UA act. 129, 195048.dav) seinen Tesla belädt (vgl. auch UA act. 113). Dabei hat er zuvor einige Dämmplatten an das Fahrzeugheck angelehnt, welche die Sicht in den Kofferraum erschweren. Zunächst verstaut der Beschuldigte eine Elektrowellrohrrolle im Kofferraum, anschliessend deponiert er einen roten Eimer (teilweise mit Ware gefüllt) ebenfalls im Kofferraum. In der Folge ergreift der Beschuldigte (19:45:22) zunächst einen Bewegungsmelder und einen weiteren Elektroartikel, wobei zu erkennen ist, dass der Beschuldigte zumindest einen dieser Gegenstände in der Elektrowellrohrrolle verstaut bzw. versenkt. Der Sohn des Beschuldigten reicht dem Beschuldigten sodann weitere Elektroartikel, die der Beschuldigte wohl ebenfalls in die Elektrowellrohrrolle steckt. Das ist zwar nicht direkt zu sehen, hierfür sprechen jedoch die Haltung und Bewegung seiner Arme. Um 19:45:46 fallen die Dämmplatten um, wobei man in diesem Moment sieht, wie der Beschuldigte einen weiteren Gegenstand in die Elektrowellrohrrolle steckt, bevor er die Dämmplatten wieder aufrichtet. Um 19:46:26 hebt der Beschuldigte ausserdem den Kofferraumboden kurz an, nachdem er zuvor drei weitere Elektroartikel in die Hand genommen hat. Nach dem Beladen des Fahrzeugs mit den Artikeln aus dem Baumarkt bedeckt der Sohn des Beschuldigten den Kofferraumboden mit einem Karton. In der Folge laden der Beschuldigte und sein Sohn diverse Zementsäcke in das Fahrzeug (vgl. -8- auch UA act. 114), bevor der Sohn des Beschuldigten mit dem Tesla Richtung Kasse fährt. Der Beschuldigte gibt sich zu Fuss dorthin. Der Videoaufnahme lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte mehrere Bewegungsmelder mit einem Warenwert von Fr. 149.00 (UA act. 115 und 117) bzw. Fr. 299.00 (UA act. 116 und 118) sowie mehrere Kombinationsschalter mit einem Warenwert von Fr. 58.00 bzw. Fr. 54.15 in das Fahrzeug geladen hat (UA act. 120 ff.). Diese Gegenstände hat er in der Elektrowellrohrrolle und/oder unter dem Kofferraumboden gezielt versteckt, damit sie beim Kassiervorgang nicht entdeckt werden. Die genannten Artikel wurden an der Kasse nachweislich nicht abgerechnet. Die übrigen Artikel, die in der Abrechnung auftauchen, haben niedrigere Stückpreise (UA act. 142 f.). 2.4.2. Mit der Videoaufzeichnung, den daraus gewonnenen Standbildern, der Rechnung vom 19. März 2021 und den Bildern sowie Produktangaben zu den Bewegungsmeldern bzw. Kombinationsschaltern ist der Nachweis erbracht, dass sich der Beschuldigte Elektro-Artikel mit einem Wert von deutlich mehr als Fr. 300.00 ohne Bezahlung angeeignet hat. Ein blosses Versehen liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, sind doch just die teuersten Artikel nicht abgerechnet worden. 2.5. Der Beschuldigte hat somit der Firma M. AG am 19. März 2021 und am 23. April 2021 diverse Verkaufsgegenstände weggenommen, um sich diese anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Seine gegenteiligen Behauptungen (UA act. 158 und GA act. 96 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.) vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Er hat sich damit des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Es kann insofern auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit der Beschuldigte einen Freispruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB beantragt, übersieht er, dass es sich bei Art. 52 StGB um einen Strafbefreiungsgrund handelt und selbst bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für ein fehlendes Strafbedürfnis kein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erfolgen würde (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht fällt vorliegend aufgrund der nicht mehr geringfügigen Deliktssumme und der mehrfachen Tatbegehung ausser Betracht. 3. 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf frei, er habe seinem Mitarbeiter C. am 19. April 2021 den Firmenpersonenwagen VW Golf, BE […], überlassen, obwohl C. nicht über den erforderlichen Führerausweis -9- verfügt habe. Die Vorinstanz nahm zwar an, dass es sich bei C. entgegen den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung durchaus um dessen Mitarbeiter gehandelt habe, hielt aber dafür, es sei nach den sozialen Regeln nicht üblich, nach dem Führerausweis zu fragen, wenn ein Mitarbeiter in der Bewerbung angebe, über einen solchen zu verfügen. Anders würde es sich allenfalls verhalten, wenn gegenteilige Anhaltspunkte vorlägen oder wenn eine Arbeitstätigkeit eine spezifische Fahrberechtigung erforderte oder die Kernaufgabe des Mitarbeiters in der Ausführung von Transporten bestünde (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.2). Die Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen in ihrer Anschlussberufungs- begründung auf den Standpunkt, ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter das Geschäftsfahrzeug überlasse, sei verpflichtet, den Führerausweis vorgängig einzusehen. Indem der Beschuldigte dies unterlasse habe, habe er sich strafbar gemacht (Anschlussberufungsbegründung, Ziff. 3.2). 3.2. 3.2.1. Wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Führerausweis nicht hat, wird nach Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2.2. Auf die Frage, seit wann C. das betreffende Fahrzeug benutze, führte der Beschuldigte am 19. April 2021 aus, normalerweise fahre er (d.h. der Beschuldigte) selber. Da ihm (dem Beschuldigten) aber momentan der Führerausweis entzogen sei, habe er C. das Auto gegeben, damit dieser nach Zofingen kommen könne. Auf die Frage, wo er C. das Fahrzeug übergeben habe, entgegnete der Beschuldigte, dies sei am 19. April 2021, um ca. 07.30 Uhr, in R. gewesen (UA act. 189). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sowie der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte hingegen geltend, C. habe das Fahrzeug genommen ohne ihn zu fragen bzw. den Schlüssel des Fahrzeugs selbst von der Rezeption des Hotels des Beschuldigten genommen (GA act. 94; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7 ff.). Hätte jedoch C. das Fahrzeug ohne Erlaubnis an sich genommen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies schon im Rahmen der Erstbefragung vom 19. April 2021 so ausgesagt hätte. Das war nicht der Fall, weshalb diese Behauptung als nachgeschoben und unglaubhaft erscheint. Abzustellen ist mithin auf die Erstaussage des Beschuldigten, wonach er C. am 19. April 2021 das fragliche Fahrzeug überlassen habe, zumal diese Angabe zeitnah erfolgte und noch nicht prozesstaktisch motiviert gewesen sein dürfte. Gemäss polizeilicher Feststellung besass C. zu jenem Zeitpunkt keinen Führerausweis (UA act. 184) und C. gestand in seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2021 ein, ohne Führerausweis gefahren zu sein (UA act. 184 f.). Die - 10 - anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals geäusserte Behauptung, C. sei am 19. April 2021 fahrberechtigt gewesen, erscheint folglich ebenfalls unglaubhaft. Damit hat der Beschuldigte Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in objektiver Hinsicht erfüllt. 3.2.3. 3.2.3.1. In subjektiver Hinsicht genügt das fahrlässige Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweises. Kennt der Besitzer den Begünstigten bzw. unterhält er zu diesem eine vertrauensvolle Beziehung, genügt es, wenn er sich bei diesem nach dem erforderlichen Ausweis erkundigt. Kennt er den Begünstigten nicht bzw. nicht näher, muss er dagegen Einsicht in dessen Ausweis nehmen. Dasselbe gilt für den Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer das Geschäftsauto überlässt (vgl. Busmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 70 zu Art. 95 SVG; Giger, SVG Kommentar, 2022, N 9 zu Art. 95 SVG), wobei bei Angestellten eine einmalige Kontrolle des Führerausweises vor der ersten Fahrt grundsätzlich genügen dürfte; bei späteren Fahrten muss der Führerausweis nur kontrolliert werden, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass dem betreffenden Angestellten der Ausweis entzogen worden sein könnte (Urteil SB190381 des Obergerichts Zürich vom 21. November 2019 E. 3.4; Giger, a.a.O., N 9 zu Art. 95 SVG). 3.2.3.2. Auf die Frage, weshalb er an jenem Tag trotz Führerausweisentzug gefahren sei, gab C. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2021 an, er habe keinen Fahrer organisieren können. Sein Chef, Herr A., habe nicht gewusst, dass er keinen Führerausweis habe. Dieser habe nicht nachgefragt; er (C.) habe aber damals in der Bewerbung angegeben, dass er einen Führerausweis besitze (UA act. 184). Unter gleichem Datum wurde auch der Beschuldigte polizeilich einvernommen. Er erklärte zu Protokoll, C. habe ihm gesagt, dass er einen Führerausweis habe. Das habe dieser auch so in die Bewerbung geschrieben. Er (der Beschuldigte) habe keine Einsicht in den Führerausweis verlangt, weil er davon ausgegangen sei, dass C. die Wahrheit sage. Auf die Frage, seit wann C. für ihn arbeite, antwortete der Beschuldigte, dieser sei seit Januar 2021 bei ihm angestellt (UA act. 189). Im Widerspruch zu den Erstaussagen des Beschuldigten sowie den Angaben von C. anlässlich der Befragungen vom 19. April 2021 gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, C. habe nicht für ihn, sondern für die Firma N. gearbeitet Er (der Beschuldigte) habe C. dieser Firma vorgestellt. Er (der Beschuldigte) sei Eigentümer des Gebäudes, in dem die Firma N. ihr Unternehmen habe. C. wohne dort im Hotel (GA act. 95). Auf den Vorhalt, C. habe ihn als sein "Chef" bezeichnet, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei "Chef von der Wohnung, nicht Chef von der Arbeit" (GA act. 95). Auf den weiteren Vorhalt, er habe - 11 - ausgesagt, C. habe sich bei ihm beworben, gab der Beschuldigte an, er habe diesen im Januar (2021) lediglich der Baufirma N. vermittelt (GA act. 95). Während des Berufungsverfahrens reichte der Beschuldigte zudem einen Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2020 ein zwischen der N. GmbH als Arbeitgeberin und C. sowie eine Lohnabrechnung der N. GmbH per Januar 2021 betreffend C.. An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, er kenne C. durch eine deutsche Gerüstbaufirma, die bei ihm ein Gerüst gebaut habe und bei der C. angestellt gewesen sei. C. sei bei dieser Firma ausgestiegen und habe ein Zimmer gesucht, weshalb er ihm ein Zimmer in seinem Hotel in R. vermietet habe. Er habe C. dann der Firma N. vorgestellt. Diese habe für ihn von Mitte 2020 bis Mai 2021 Bauarbeiten ausgeführt. Er sei nie Chef von C. gewesen. Dass er anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2019 davon gesprochen habe, C. sei sein Mitarbeiter, sei auf eine Fangfrage der Polizei zurückzuführen oder falsch geschrieben und interpretiert worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). 3.2.3.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei C. um einen Mitarbeiter des Beschuldigten handelte. Hierfür sprechen die insofern übereinstimmenden Erstaussagen von C. und dem Beschuldigten. Erstaussagen sind im Allgemeinen verlässlicher als spätere Depositionen, die häufig von taktischen Überlegungen geprägt sind. Es ist zudem abwegig anzunehmen, die von C. gewählte Bezeichnung des Beschuldigten als sein "Chef" habe auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung und nicht auf das Arbeitsverhältnis Bezug genommen. Damit erscheint hinreichend belegt, dass es sich bei C. um einen Mitarbeiter des Beschuldigten handelte. Auf eine erneute Einvernahme von C. kann folglich verzichtet werden. In seiner Eigenschaft als Arbeitgeber hätte der Beschuldigte den Führerausweis seines Mitarbeiters nach dem eingangs Gesagten einsehen müssen. Er durfte sich nicht auf die Angabe in der Bewerbung verlassen, wonach dieser einen Führerausweis besitzt. Dass der Beschuldigte mit der N. GmbH einen Arbeitsvertrag hatte und von dieser Firma Lohn bezog, schliesst nicht aus, dass er auch für den Beschuldigten gearbeitet hat. Selbst wenn es sich bei C. nicht um einen Mitarbeiter des Beschuldigten gehandelt hätte, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschuldigte und C. waren weder verwandt, noch gibt es Hinweise auf eine besonders vertrauensvolle Beziehung zwischen ihnen. So sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, C. sei sein Mieter gewesen und er sei nicht mit ihm befreundet gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Unter diesen Umständen durfte sich der Beschuldigte nach dem eingangs Gesagten nicht auf die blosse Angabe von C. verlassen, wonach er über einen Führerausweis verfüge. Der Beschuldigte hätte vielmehr Einsicht in den Führerausweis von C. nehmen - 12 - müssen, bevor er diesem das Fahrzeug überliess. Das hat der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht getan, weshalb ihm auch in dieser Konstellation das fahrlässige Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweises vorzuwerfen wäre. Der Beschuldigte ist deshalb in Gutheissung der Anschlussberufung des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Führerausweis schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB sowie des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Sowohl der Diebstahl als auch das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Führerausweis können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dem Verschulden mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), Rechnung getragen werden. Es besteht auch kein (ausreichender) Anlass, aus spezialpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Zwar weist der Beschuldigte Vorstrafen wegen einer Steuerhinterziehung und einer groben Verkehrsregelverletzung auf (UA act. 66), die mit einer Busse bzw. einer bedingten Geldstrafe in Kombination mit einer Busse sanktioniert wurden. Die Steuerhinterziehung betrifft jedoch eine Übertretung und liegt vergleichsweise weit zurück und die mit einer Busse kombinierte bedingte Geldstrafe für das Verkehrsdelikt lässt für sich allein nicht den Schluss zu, der Beschuldigte zeige sich von einer (bedingten oder unbedingten) Geldstrafe generell unbeeindruckt bzw. diese Sanktionsart sei unter den konkreten Umständen nicht zweckmässig. Die Delikte sind deshalb mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. - 13 - 4.4. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat unter Einbezug der verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die so festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Taten, für die eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, sowie unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenshöhenden und verschuldensmindernden Umstände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen und eine Gesamtstrafe auszufällen (zur Methodik siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Beim Strafrahmen für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1 mit Hinweis). Sind die abstrakten Strafandrohungen gleich, ist von der konkret am schwersten wiegenden Tat auszugehen. 4.5. Vorliegend handelt es sich beim Diebstahl aufgrund des oberen Strafrahmens um das schwerste Delikt. Wegen der höheren Deliktssumme wiegt der Diebstahl vom 23. April 2021 schwerer als derjenige vom 19. März 2021, zumal das Vorgehen vergleichbar war. Somit ist für den Diebstahl vom 23. April 2021 eine Einsatzstrafe festzulegen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei Vermögensdelikten hängt das Ausmass der Rechtsgutver- letzung vom Deliktsbetrag ab. Dieser stellt zwar einen wichtigen Gesichts- punkt dar im Rahmen der Strafzumessung, daneben spielen aber auch andere Kriterien eine Rolle (Urteil 6B_1001/2021 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021, E. 1.2.2). Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag fast Fr. 2'500.00, was rund 8 mal über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB liegt. Der Deliktsbetrag entspricht etwas mehr als einem Drittel des durchschnittlich im Jahr 2020 verfügbaren Einkommens der Privathaushalte in der Schweiz von Fr. 6'789.00 (https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.asset- detail.23486074.html), womit er auch nicht zu bagatellisieren ist. Angesichts des weiten Strafrahmens und des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist jedoch insgesamt von einem vergleichsweise geringen Taterfolg auszugehen. Die Tatausführung war nicht sehr raffiniert - 14 - und ging nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestands ohnehin erforderlich ist. Der Beschuldigte handelte aus monetären bzw. egoistischen Beweggründen. Solche sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent, weshalb sie ohne Auswirkung auf die Strafzumessung bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Es ist nicht erkennbar, dass die Freiheit des Beschuldigten, sich an die Rechtsordnung zu halten, eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere ist weder ersichtlich noch belegt, dass er aus einer finanziellen Not heraus gehandelt hätte. Der Beschuldigte verfügt zwar über hohe Schulden, jedoch über ein beachtliches Monatseinkommen von rund Fr. 9'500.00 (GA act. 99), mit dem er bei einem vernünftigen Umgang mit den finanziellen Mitteln in der Lage sein müsste, den familiären Bedarf zu decken. Je leichter es für den Beschuldigten aber gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2). Entsprechend ist das hohe Mass der Entscheidungsfreiheit hier leicht verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe für den Diebstahl vom 23. April 2021 auf 70 Tagessätze festzulegen. 4.6. Bezüglich des Diebstahls vom 19. März 2021 ist von einem geringeren Deliktsbetrag auszugehen, im Übrigen kann jedoch für die Verschuldensbewertung auf die obigen Ausführungen zum Diebstahl vom 23. April 2021 verwiesen werden. Bei einer Einzelbetrachtung dieses Delikts wäre die Strafe unter Annahme eines ebenfalls noch leichten Verschuldens auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen gewesen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist zu berücksichtigen, dass sich die beiden Diebstähle zwar gegen dieselbe Geschädigte richtete, innerhalb von wenigen Wochen begangen und nach demselben Muster verübt wurden, gleichwohl hängen die Straftaten zeitlich, sachlich und situativ nur lose zusammen, weshalb von einem erheblichen Gesamtschuldbeitrag des Diebstahls vom 19. März 2021 auszugehen ist. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für den Diebstahl vom 23. April 2021 um 40 Tagessätze auf 110 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 4.7. Das Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne den erforderlichen Führerausweis ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Strafbestimmung schützt die Verkehrssicherheit bzw. die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die daraus resultieren können, dass Personen ohne Fahrberechtigung ihr Fahrzeug nicht genügend beherrschen. Der Beschuldigte überliess C. einmalig sein Fahrzeug, damit dieser von R. nach Zofingen fahren konnte. Die Strecke beträgt rund 18 km und ist noch nicht als allzu lang zu bezeichnen. Zu - 15 - Gunsten des Beschuldigten kann in subjektiver Hinsicht in die Waagschale geworfen werden, dass er sich auf die Angaben von C. in dessen Bewerbung verliess, wonach dieser im Besitz eines Führerausweises sei. Wie erwähnt ist der Beschuldigte aber damit seinen Sorgfaltspflichten nicht vollständig nachgekommen. Innerhalb der ganzen Bandbreite von Sachverhalten und Vorgehensweisen, die unter den Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG fallen, ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wäre dafür eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen gewesen. Dieses Delikt steht in keinem zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang mit den beiden Diebstählen. Diese Umstände wirken sich in einem entsprechend hohen Gesamtschuldbeitrag aus. Es rechtfertigt sich, die Strafe von 110 Tagessätzen infolge dieses Verkehrsdelikts um 20 Tagessätze auf 130 Tagessätze Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) zu erhöhen. 4.8. Im Rahmen der Täterkomponente sind die Vorstrafen geringfügig straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn diese teilweise weit zurückliegen und nur teilweise einschlägiger Natur sind. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine weiteren Faktoren, die bei der Strafzumessung von Bedeutung wären. Insbesondere ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich, namentlich kann dem Beschuldigten weder Einsicht noch Reue zugebilligt werden. Auch an einem Geständnis fehlt es. Der Beschuldigte hat zwar den Deliktsbetrag zwischenzeitlich ersetzt (GA act. 29). Nachdem er jedoch dazu rechtlich verpflichtet war, ist darin keine besondere Leistung zu erblicken, die eine Strafminderung rechtfertigen würde. Der insgesamt negativen Täter- komponente ist mit einer Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze Rechnung zu tragen, wodurch sich die Geldstrafe – unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse im Betrag von Fr. 3'000.00, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Freiheitsstrafe von 34 Tagen tritt (vgl. E. 4.10) – im Ergebnis auf 140 Tagessätze beläuft. 4.9. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist von einem im Vergleich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verminderten monatlichen Einkommen von netto Fr. 6'500.00 (Erwerbseinkommen sowie geschätzte Mieteinnahmen netto) auszugehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Unter Berück- sichtigung eines Pauschalabzugs von 20%, eines Unterstützungsbeitrags von Fr. 500.00 für die im gleichen Haushalt lebende pensionierte Ehefrau und eines Unterstützungsabzugs von insgesamt 37.5% für die drei Kinder ist der Tagessatz auf Fr. 90.00 festzusetzen. Da der Beschuldigte über ein - 16 - eher überdurchschnittliches Einkommen verfügt, ist auf einen Abzug wegen der hohen Anzahl von Tagessätzen zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6 und Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1). 4.10. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8.5.). Angesichts der Tatsache, dass die Legalprognose des Beschuldigten infolge der Vorstrafen getrübt ist, erscheint es erforderlich, die Wirkungen der bedingten Geldstrafe durch eine Verbindungsbusse bzw. eine spürbare Sanktion zu erhöhen, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Strafe und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und des noch leichten Verschuldens ist die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. An deren Stelle tritt bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Freiheitsstrafe von 34 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Dezember 2019, verlängerte aber gleichzeitig die betreffende Probezeit um 1.5 Jahre. Nachdem die bedingte Geldstrafe für die neuen Delikte vorliegend mit einer Verbindungsbusse zu kombinieren ist, die eine spürbare spezialpräventive Wirkung verspricht, kann mit der Vorinstanz auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe verzichtet werden. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt sowohl bezüglich seiner eigenen Berufung als auch bezüglich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, weshalb er die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren hat er selbst zu tragen. - 17 - 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Zwar wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren zusätzlich des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Führerausweis in Bezug auf C. schuldig gesprochen, die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich jedoch unter Berücksichtigung der übrigen Freisprüche nach wie vor als sachgerecht. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, 2/3 der vorinstanzlichen Kosten zu bezahlen. Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, können dem Beschuldigten die Polizeikosten von Fr. 277.50 entgegen der Vorinstanz auch nicht anteilmässig auferlegt werden, nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall ging. Mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren bedarf keiner Korrektur und ist zu bestätigen. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG; - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (betreffend B.); 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (betreffend C.). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf die Art. 34, 42 Abs. 4, 47 und 49 Abs. 1 und 106 StGB verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 12'600.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe. - 18 - 4. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, zusammen Fr. 2'166.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Verteidigungskosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6. 1.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 3'600.50 (inkl. Anklagegebühr, exkl. Polizeikosten) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'400.30 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten der Staatskasse. 6.1. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'846.85 (1/3 der Verteidigungskosten vor Vorinstanz, inkl. MwSt.) zugesprochen. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Zofingen wird angewiesen, ihm eine Entschädigung von Fr. 2'846.85 auszurichten, unter dem Vorbehalt der Verrechnung. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 19 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli