3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 3.3. Der Privatkläger trägt seine obergerichtlichen Parteikosten selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'770.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Kosten selbst. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'621.95 auszurichten. Für das erstinstanzliche Verfahren hat der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)