Für das erstinstanzliche Verfahren stellt der anwaltlich vertretene Privatkläger die Höhe der Parteienschädigung in das Ermessen des Gerichts (GA 56; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Da der Privatkläger seiner Bezifferungspflicht gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO damit nicht nachgekommen ist (vgl. E. 6.3 hiervor), tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig.