Nach dem Dargelegten handelt es sich entgegen der Vorinstanz (E. 6) bei der vom Privatkläger geltend gemachten Entschädigung nicht um eine Zivilklage i.S.v. Art. 122 StPO. Der obsiegende Privatkläger hat seine Aufwendungen für das Strafbefehlsverfahren begründet und detailliert ausgewiesen (UA 115). Diese erscheinen plausibel und sind ihm dementsprechend zuzusprechen. Für das erstinstanzliche Verfahren stellt der anwaltlich vertretene Privatkläger die Höhe der Parteienschädigung in das Ermessen des Gerichts (GA 56; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).