7.3.2. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Dazu gehören auch die der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren als Strafklägerin entstandenen Aufwendungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2).