7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschuldigte hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.3. 7.3.1. Der Privatkläger beantragt, dass ihm für das Untersuchungs- bzw. Strafbefehlsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.95 (gemäss Strafbefehl vom 15. Juni 2021) und für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen sei (Berufungserklärung Privatkläger vom 15. Februar 2023; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).