7. 7.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte hat die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'110.00 (UA 5: Fr. 800.00 Strafbefehlsgebühr und Fr. 310.00 Polizeikosten) und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'660.00, d.h. total Fr. 2'770.00 zu tragen.