Die vom Privatkläger mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 beantragte Gutheissung der Berufung "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" sowie das Stellen der Höhe der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in das Ermessen des Gerichts (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10) genügt der Bezifferungspflicht des anwaltlich vertretenen Privatklägers nicht. Das Obergericht tritt daher auf den Antrag nicht ein und der Privatkläger trägt seine obergerichtlichen Parteikosten selber. - 17 -