6.3. Der im Berufungsverfahren obsiegende Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands (Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Ein blosser Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Person" alleine ist nicht ausreichend (vgl. WEHRENBERG /