Der Hauptantrag des Beschuldigten, der eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs verlangt, ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, das marginale Obsiegen (Tagessatzhöhe) bei der Kostenverlegung unberücksichtigt zu lassen, zumal dieser Punkt von Amtes wegen berücksichtigt wurde, womit der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat. 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Entsprechend ist dem Verteidiger auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).