Der Privatkläger, der eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verlangt, dringt mit diesem Antrag vollumfänglich durch. Die Staatsanwaltschaft obsiegt insofern, dass der Beschuldigte im vorgenannten Sinne zu verurteilen ist. Im Strafpunkt ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft jedoch insofern nicht zu folgen, als bei der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschuldigte nahe am Existenzminimum lebt (vgl. E. 5.5). Der Hauptantrag des Beschuldigten, der eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs verlangt, ist abzuweisen.