5.9. Der Beschuldigte ist zusammenfassend mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. total Fr. 900.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). - 16 -