Zudem soll der Beschuldigte, der die Verkehrsregeln in verschiedener Hinsicht im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt hat, gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer solchen Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Hier erscheint zusammen mit der Geldstrafe eine Verbindungsbusse Fr. 300.00 schuldangemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse 10 Tage beträgt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).