Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll der Beschuldigte, der die Verkehrsregeln in verschiedener Hinsicht im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt hat, gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer solchen Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).