Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel bei einem Fünftel der Gesamtstrafe. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 mit Verweis auf BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).