5.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) zu gewähren ist. 5.7. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren - 15 -