Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein und erklärte, dass er monatlich ca. Fr. 2'400.00 (Fr. 2'100.00 AHV-Rente und ca. Fr. 300.00 Ergänzungsleistungen) Rentenleistungen erhalte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte damit zumindest nahe am Existenzminimum lebt (vgl. auch GA 55), weshalb das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen um 50 % zu reduzieren ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der Tagessatz ist somit auf Fr. 30.00 festzusetzen.