nach anfänglicher Anerkennung der Sorgfaltswidrigkeit (UA 18; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) abschliessend nicht einsieht – stets kooperativ war und die Tatumstände grundsätzlich einräumte. Insgesamt überwiegen die negativen Tatkomponenten nur ganz leicht, die negativen und positiven Tatkomponenten halten sich fast die Waage, sodass auf eine Erhöhung der aufgrund des Tatverschuldens auf 30 Tagessätze bemessenen Geldstrafe verzichtet werden kann.