5.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ist die einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 800.00 (Strafbefehl vom 17. September 2015; vgl. aktueller Strafregisterauszug), deren Begehung im Tatzeitpunkt schon rund 5 Jahre zurücklag, leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten wird beachtet, dass der Beschuldigte – auch wenn er seinen Fehler - 14 -